Abgeltungsklausel

Die Abgeltungsklausel besagt, dass Mietende beim Auszug einen Anteil der Kosten für Schönheitsreparaturen übernehmen muss, solange die Fristen für diese Reparaturen noch nicht abgelaufen sind. Festgesetzt wird dies im Mietvertrag. Abgeltungsklauseln sind in der Regel nicht zu beanstanden, jedoch müssen bei der zu leistenden Beteiligungsquote einige Punkte beachtet werden. So darf diese nicht nur vom Zeitablauf abhängig sein, auch der wirkliche Zustand der Wohnung sowie der Zeitabstand zu den letzten Schönheitsreparaturen müssen berücksichtigt werden. Laut Bundesgerichtshof muss die Abgeltungsklausel laienverständlich formuliert werden, ansonsten ist sie ungültig und kann nicht angewendet werden.

Das könnte Sie auch interessieren: