Betriebskosten werden in § 556 BGB festgesetzt und umschließen alle regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen, die bei der Nutzung einer Immobilie anfallen. Nutzt der/ die Eigentümer*in die Immobilie selbst, trägt er/ sie die Betriebskosten. Wird die Immobilie vermietet, werden die Betriebskosten auf den/ die Mieterin umgelegt (Nebenkosten). Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung im Mietvertrag. Ist eine solche Vereinbarung nicht vorhanden, bestimmt das Gesetz, dass die Betriebskosten in der Miete miteinkalkuliert wurden und der/ die Vermieter*in die Betriebskosten selbst zahlen muss.
Zu den typischen Betriebskosten zählen unter anderem die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, Heizkosten, Schornsteinfegergebühren, Strom, Müllabfuhr, Sach- und Haftpflichtversicherungen und Grundsteuern.
Haben Vermieter*in und Mieter*in eine monatliche Zahlung an Betriebskosten vereinbart, muss der/ die Vermieter*in jährlich eine Nebenkostenabrechnung erteilen. Die Abrechnung muss erkennen lassen, welcher Umlageschlüssel bei den Kosten zugrunde liegt. Das kann entweder die Wohnfläche oder die Bewohneranzahl sein.