Dienst­bar­keit

Dienstbarkeiten spielen beim Kauf und Verkauf einer Immobilie eine wichtige Rolle. Unter Dienstbarkeiten versteht man dingliche Rechte an Grundstücken, die im Grundbuch eingetragen werden. Diese Rechte geben dem/ der Eigentümer:in des Grundstücks bestimmte Beschränkungen vor und dem/ der Berechtigten die Befugnis, das Grundstück in einem bestimmten und im Grundbuch definierten Umfang zu nutzen. Dabei unterscheidet man zwischen drei Dienstbarkeiten:

  • Grunddienstbarkeit
  • Nießbrauch
  • Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit schließt immer zwei Grundstücke mit ein. Das dienende Grundstück wird dabei belastet und das herrschende Grundstück ist sozusagen im Vorteil. Bekannte Beispiele hierfür sind das Wege- oder Leitungsrecht. Vor allem in Städten ist letzteres oft eingetragen. Jedoch haben diese Rechte in der Regel keine negativen Auswirkungen auf den Verkauf oder Kauf einer Immobilie.

Anders ist das beim Nießbrauch. Dieses wird hauptsächlich im erbrechtlichen Zusammenhang verwendet. Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache zu nutzen. Auf Immobilien bezogen bedeutet dies, dass die Person mit dem Nießbrauch die Immobilie zwar nutzen darf, sie jedoch nicht verkaufen oder vererben darf.

Die beschränkte Dienstbarkeit wird immer für eine bestimmte Person bestellt. Diese kann, aber muss nicht der Eigentümer des Grundstücks sein. Dabei wird der Person das Recht auf eine bestimmte Nutzung zugeschrieben, wie zum Beispiel das Wohnungsrecht oder das Dauernutzungsrecht.

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