Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht, das schon seit über 100 Jahren besteht. Der/Die Erbbaurecht-Nehmer*in kann ein eigenes Gebäude auf dem Grundstück des/der Erbbaurecht–Geber*in errichten, wobei das Grundstück im Besitz des/der Erbbaurecht-Geber*in bleibt. Die Dauer des Vertrags variiert, wird aber meist auf 60 bis 99 Jahre abgeschlossen.
Für die Nutzung des Grundstücks zahlt der/die Erbbaurecht-Nehmer*in einen Zins – dafür kann er/sie aber mit dem Grundstück frei verfahren und es sogar weiterverkaufen, verschenken, vererben oder auch beleihen. Das Erbbaurecht wird im Grundbuch eingetragen und muss von einem Notar abgesegnet werden.