Instandhaltungsrücklagen

Bei der sog. Instandhaltungsrücklage handelt es sich um ein finanzielles „Polster“, durch welches sichergestellt werden soll, dass im Fall von vorhersehbaren, größeren Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, aber auch im Fall von unerwartet auftretendem Reparaturbedarf der Wohnungseigentümergemeinschaft die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Hierdurch soll auch vermieden werden, dass die Wohnungseigentümer*innen durch eine plötzliche Inanspruchnahme finanziell überfordert werden und einen größeren Geldbetrag auf einmal aufbringen müssen.

Die Ansammlung der „Instandhaltungsrücklage“ – so der in der Praxis weit überwiegend verwandte Begriff, im seit 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsgesetz wird sie auch als „Erhaltungsrücklage“ bezeichnet – ist Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage.

Der/Die Verwalter:in darf die eingenommenen Gelder nur ihrem eigentlichen Zweck entsprechend zur Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verwenden.

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