Nießbrauch

Beim Nießbrauch handelt es sich um das Recht, Nutzen und Profit aus einer Sache zu ziehen, ohne dass einem die Sache gehört. Im Fall einer Immobilie hat der/ die Berechtige das Recht, die Immobilie zu nutzen. Das Verfügungsrecht behält jedoch der/ die Eigentümer:in.

Das Nießrecht muss notariell beurkundet werden und anschließend in das Grundbuch eingetragen werden. Dabei gibt es unterschiedliche Formen des Nießbrauchs.

Quotennießbrauch
Beim Quotennießbrauch beschränkt sich das Recht nur auf einen Teil des Grundstückes.

Bruchteilnießbrauch
Beim Bruchteilnießbrauch besteht das Recht nur über einen bestimmten Miteigentumsanteil.

Zuwendungsnießbrauch
Hier erhält der/ die Berechtigte durch das Recht an einem Grundstück Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung.

Vorbehaltsnießbrauch
Beim Vorbehaltsnießbrauch erhält der/ die bisherige Eigentümer*in ein Nutzungsrecht, sobald das Grundstück übertragen wird.

Nachrangiger Nießbrauch
Im Falle des Todes der bisherigen Eigentümer:innen geht das Nießbrauchrecht auf einen nachrangigen Dritten über.

Mit dem Nießbrauch gehen einige Rechte und Pflichten einher. So darf der/ die Berechtigte die Immobilie nutzen. Er/ sie ist jedoch auch dafür zuständig, die ihm/ ihr übertragene Sache zu versichern und muss für öffentliche und privatrechtliche Lasten aufkommen.

Beim Verkauf der Immobilie bleibt das Nießbrauchrecht bestehen und geht auf die neuen Eigentümer:innen über. Die Eigentümer:innen sind also erheblich eingeschränkt und können die Immobilie nicht selbst nutzen. Um dies zu umgehen, muss das Nießbrauchrecht vor dem Verkauf aus dem Grundbuch gelöscht werden. Dies erfolgt jedoch erst nach einer erfolgreichen Einigung. Zudem ist das Nießbrauchrecht auch nicht vererbbar.

Das könnte Sie auch interessieren: