Grund­dienst­bar­keit

Mit einer Grunddienstbarkeit räumen Eigentümer:innen eines Grundstückes Eigentümer*innen eines anderen Grundstückes bestimmte Rechte am eigenen Grundstück ein.

Geregelt wird die Grunddienstbarkeit in § 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach müssen Eigentümer:innen eines Grundstückes einem anderen in bestimmen Fällen Rechte einräumen. Das Grundstück, an dem das Recht eingeräumt wird, wird als „dienendes Grundstück“ bezeichnet. Das Grundstück, dem das Recht zusteht, bezeichnet man als „herrschendes Grundstück“. Die Grunddienstbarkeit wird erst mit der Eintragung ins Grundbuch des dienenden Grundstücks wirksam. Das Recht bleibt auch bei einem Eigentumswechsel bestehen.

Man unterscheidet bei der Grunddienstbarkeit zwischen verschiedenen Rechten. Zu den häufigsten gehören das Wegerecht, das Leitungsrecht, das Überbaurecht und die Bebauungsbeschränkung.

Beim Wegerecht bekommt ein:e Nachbar:in das Recht, über ein anderes Grundstück zu gehen oder zu fahren, um zu seinem/ ihrem eigenen Grundstück zu gelangen. Dieses Recht gilt nicht nur für den/ die Nachbarn/ Nachbarin, sondern auch für dessen/ deren Besucher*innen oder andere Personen. Jedoch ist es nicht gestattet, den Weg ohne Grund ständig zu befahren. Außerdem müssen sich die Eigentümer:innen des „herrschenden Grundstücks“ an den Kosten für die Instandhaltung beteiligen. Unter Umständen kann auch ein Nutzungsentgelt vereinbart werden.

Bei einem Leitungsrecht darf das dienende Grundstück zur Verlegung von Leitungen genutzt werden. Auch hier müssen die Eigentümer:innen des „herrschenden Grundstücks“ an den Kosten beteiligen, sollte es zu Beschädigung an den Leitungen kommen.

Beim Überbauungsrecht dürfen Eigentümer:innen des „herrschenden Grundstücks“ einen Teil ihres Hauses über das Nachbarsgrundstück ragen lassen. Die Bebauungsbeschränkung besagt, dass man zum Beispiel nur bis zu einer bestimmten Geschosshöhe gebaut werden darf, um dem/ der Nachbarn/ Nachbarin nicht den Blick einzuschränken.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur mit der Zustimmung der Eigentümer*innen des „herrschenden Grundstückes“ aus dem Grundbuch gelöscht werden. Unter Umständen tritt auch eine automatische Löschung ein. Sollte die Grunddienstbarkeit von Beginn an befristet gewesen sein, erlischt diese automatisch mit dem Datum der Befristung.

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