BaFin warnt vor Teilverkauf von Immobilien

Der Teilverkauf von Immobilien ist ein viel diskutiertes Modell. Der Immobilienteilverkauf wird auch gerne im Rahmen der Immobilienverrentung angewandt. Die BaFin hat nun von einem Immobilienteilverkauf abgeraten.

08.03.2023 | Unkategorisiert

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt vor dem aktuell viel diskutierten Modell des Teilverkaufs von Immobilien. Anbieter dieses Modells versprechen älteren Menschen finanzielle Freiheit durch den Teilverkauf. „Teilverkäufe werden als schnell, unkompliziert und lebenslang sicher angepriesen. Tatsächlich halten Teilverkäufe vieles nicht, was die Werbung verspricht“, so die Bafin. Beim Teilverkauf können Eigentümer bis zu 50 Prozent Ihrer Immobilie an ein Unternehmen verkaufen und in der Immobilie wohnen bleiben. Das unkompliziert klingende Geschäft ist für Verkäuferinnen und Verkäufer allerdings mit zahlreichen Nachteilen verbunden, vom Immobilienverkauf durch das Unternehmen bei Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten bis zu Problemen beim Rückkauf oder späteren Gesamtverkauf.

Die SIS-Sparkassen-Immobilien-Service GmbH bietet ihren Kundinnen und Kunden auch hier gelebte Seriosität und beste Beratung – wir bieten das Modell des Teilverkaufs von Immobilien deshalb nicht an. Es gibt andere – seriöse – Modelle, die unseren Kundinnen und Kunden die gleichen Vorteile bieten, ohne die Nachteile des unseriösen Teilverkaufs.

Bitte gehen Sie direkt auf die Maklerinnen und Makler in Ihren Vertriebseinheiten zu, die Kolleginnen und Kollegen unterstützen Sie gerne in der Beratung, um das beste Modell für Ihre Kundinnen und Kunden zu finden. Wir zeigen Ihnen die Alternativen zum Teilverkauf.

Was ist ein Teilverkauf? Hier werden bis zu 50 Prozent des Eigenheims an ein Unternehmen verkauft. Gleichzeitig bevollmächtigt der Immobilien-Eigentümer dieses Unternehmen, die Immobilie später zu veräußern. Der Gesamtverkauf erfolgt spätestens nach dem Tod der Eigentümer. Zu Lebzeiten kann verkauft werden, wenn der Eigentümer es möchte oder auch gegen deren Willen, wenn sie bestimmte vertragliche Pflichten nicht erfüllen. In der Regel sind Eigentümer und Erben vertraglich berechtigt, einen Gesamtverkauf abzuwenden, indem der bereits an das Unternehmen veräußerte Teil zurückgekauft wird. Bis zum Gesamtverkauf können die Eigentümer durch ein Nießbrauchsrecht die Immobilie weiter bewohnen oder vermieten. Für die Nutzung müssen die bisherigen Eigentümer ein monatliches Entgelt bezahlen, das vertraglich vereinbart wird. Unter Umständen kann dieses Entgelt später aber möglicherweise durch das Teilkauf-Unternehmen erhöht werden.

Der oft als schnell und unkompliziert beworbene Teilverkauf hält er vieles nicht, was er verspricht. Viele Nachteile zeigen sich erst später, wenn die Immobilie tatsächlich insgesamt an einen Dritten verkauft wird. So haben die Eigentümer durch den Teilverkauf möglicherweise ein falsches Bild vom Verkaufswert bzw. erzielbaren Verkaufspreis der Immobilie. Dreh- und Angelpunkt des Geschäfts ist der von einem Sachverständigen ermittelte Verkehrswert. Für den Rückkauf oder Gesamtverkauf wird in der Regel in einem neuen Gutachten der dann aktuelle Verkehrswert bestimmt. Der Verkehrswert ist aber nicht das gleiche wie der tatsächliche aktuelle oder spätere Verkaufswert. Ein Rückkauf des an das Unternehmen veräußerten Teils der Immobilie ist in der Regel sehr teuer und kann den beim Teilverkauf erhaltenen Betrag erheblich übersteigen. Auch bei einer Insolvenz des Teilkäufers bestehen erhebliche Risiken für den Eigentümer.

Gerne unterstützen wir Sie in der Beratung und zeigen Ihren Kundinnen und Kunden seriöse Alternativen zum Teilverkauf auf. Gehen Sie direkt auf die Maklerinnen und Makler in ihren Vertriebseinheiten zu.

Hier finden Sie die vollständige Meldung der BaFin: BaFin – Immobilienteilverkauf