Einigung beim Heizungsgesetz – die wichtigsten Änderungen
Mehr Zeit für den Umstieg, entschärfte Regeln für Bestandsgebäude und eine kommunale Wärmeplanung: Nach langen Verhandlungen hat sich die Regierungskoalition in Sachen Heizungsgesetz geeinigt. Ein Überblick über die wichtigsten Details.
14.06.2023 | Aktuelles
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll wie geplant am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auch neue Heizungen sollen nach wie vor bis zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – allerdings nicht sofort und auch nicht in allen Gebäuden. Möglich macht dies ein sogenanntes Wärmeplanungsgesetz, das mit dem Gebäudeenergiegesetz gekoppelt werden soll. Eigentümerinnen und Eigentümer haben demnach mehr Zeit für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen.
Regeln für Neubauten und Bestandsgebäude
Die Vorgaben für neue Heizungen ab 2024 sollten ursprünglich für alle Gebäude greifen – jetzt gelten diese vorrangig für Neubauten in Neubaugebieten. In Bestandsgebäuden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden. Grundlage hierfür ist, dass noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die einzubauende Gasheizung auf Wasserstoff umrüstbar ist. Dies gilt auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.
Kompromiss Wärmeplanung
Großstädte müssen bis Ende 2026, kleinere Städte und Landkreise bis Ende 2028 konkrete Wärmepläne für eine klimaneutrale Heizinfrastruktur vorlegen – beispielsweise durch den Ausbau von Fernwärme. Auch Installateure und Hersteller von Heizungen sind verpflichtet, bei der Kaufberatung ab 2024 auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung hinzuweisen.
Gleichwertige Behandlung von Heizsystemen
Die Vorgaben zur 65-Prozent-Regelung ändern sich, Heizsysteme werden demnach gleichwertig behandelt. Der Einbau von Heizungen, die mit Holz oder Pellets betrieben werden, bleibt für alle Gebäude erlaubt. Bisher waren diese nur für den Bestand gestattet. Wasserstoff-Heizsysteme, Wärmepumpen, Hybridheizungen und Co. können weiterhin eingebaut werden.
Folgen für Mieterinnen und Mieter
Umlagen von Modernisierungskosten auf die Mieterin oder den Mieter sind weiterhin möglich – allerdings nur unter folgender Voraussetzung: Die Vermieterin oder der Vermieter ist dazu aufgefordert, staatliche Fördermittel in Anspruch zu nehmen, die sich mindernd auf die Umlage auswirken. So sollen Anreize für die Investition in moderne Heizsysteme auf Seiten des Vermieters geschaffen werden, ohne Mieterinnen und Mieter übermäßig zu belasten.