Klärende Fragen zum Thema Erbrecht mit Dr. Dagmar Lorenz

Erben klingt manchmal komplizierter, als es ist. Doch einige Regeln gilt es zu beachten. Die Münchner Notarin Dr. Dagmar Lorenz gibt Aufschluss zu grundsätzlichen Fragen rund ums Erben.

16.10.2020 | Unkategorisiert

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Was bedeutet es, etwas zu erben?

Dr. Dagmar Lorenz: Anders als ein Erwerb eines Gegenstandes zu Lebzeiten bedeutet „erben“, dass der oder die Erben den Nachlass des Verstorbenen (= Erblasser) genau in dem Zustand und Umfang durch sog. Gesamtrechtsnachfolge erhält. Das bedeutet, dass der oder die Erben erst dann genau wissen, was sie geerbt haben, wenn sie sich einen Überblick über die Aktiva (und ggfls. auch die Passiva) des Nachlasses verschafft haben, genau wissen, was sie eigentlich geerbt haben.

Wohlgemerkt: Niemand ist gezwungen, etwas zu erben. Wenn ich durch ein Testament oder per Gesetz zum Erbe berufen bin, kann ich die Erbschaft mit beglaubigter Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Das sollte innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem ich von der Erbschaft erfahren habe. Aufgrund des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht kann ich jedoch nicht das Erbe einzelner Gegenstände ausschlagen, sondern nur den gesamten Nachlass.

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Was ist eine Erbengemeinschaft?

Dr. Dagmar Lorenz: Sind mehrere Personen (aufgrund Verfügung von Todes wegen oder mangels einer solchen kraft Gesetzes) Miterben, erbt keiner von ihnen einen einzelnen Gegenstand des Nachlasses, sondern diese mehreren Erben bilden eine sogenannte Gemeinschaft zur gesamten Hand in Form einer Erbengemeinschaft.

In diesem Fall
• kann kein Miterbe über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand verfügen, d.h. diesen verkaufen oder ver-schenken,
• erhält der einzelne Erbe das Alleineigentum eines Nachlassgegenstandes erst, wenn ihm dieses Eigentum durch die Erbengemeinschaft übertragen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich im Nachlass Grundeigentum befindet – in diesem Fall bedarf die entsprechende Erbauseinandersetzung der notariellen Beurkundung.

Die Verwaltung des (ungeteilten) Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu, d.h. grundsätzlich muss jeder an jeder zu treffenden Maßnahme beteiligt werden. Dabei ist jeder Miterbe verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. 

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Was tun, wenn sich eine Erbengemeinschaft nicht einig ist, wie die Erbsache weiterverfolgt wird?

Notarin Dr. Dagmar Lorenz-Czarnetzki (Foto: Christian Kernchen)

Dr. Dagmar Lorenz: Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, sofern diese nicht durch bestimmte gesetzliche Vorschriften für Einzelfälle aufgeschoben oder durch den Erblasser selbst (durch entsprechende Verfügung von Todes wegen) ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.

Besteht kein solcher Auseinandersetzungshinderungs- oder -einschränkungsfall, wehren sich aber einer oder mehrere Miterben gegen die Erbauseinandersetzung, so kann diese gerichtlich durchgesetzt werden.

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Welche Schritte müssen eingeleitet werden, wenn geerbt wird?

Dr. Dagmar Lorenz: Grundsätzlich muss sich zunächst jeder, der davon erfährt, dass er als Allein- oder Miterbe einer verstorbenen Person in Betracht kommt, darüber Gedanken machen, ob er das Erbe annehmen will oder nicht. Dazu sollte man sich – sofern das faktisch geht – einen Überblick darüber verschaffen, aus welchen Gegenständen der Nachlass besteht und welche Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich haften der oder die Erben nämlich für Nachlassverbindlichkeiten, soweit diese Haftung nicht durch einzelne Maßnahmen (Errichtung eines Inventars, Erhebung der Dürftigkeitseinrede) auf den Nachlass beschränkt wird.

Wer das Erbe nicht annehmen will, muss dieses förmlich gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen, hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der o.g. sechs-Wochen-Frist zu richten. Nach Ablauf der sechs-Wochen-Frist gilt das Erbe nämlich grundsätzlich als angenommen.

Wer das Erbe annehmen will, muss grundsätzlich erst einmal keine Erklärung darüber abgeben, sondern kann sich auf den Ablauf der genannten sechs-Wochen-Frist stützen. Für den Fall, dass der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag hinterlassen hat, bedarf es auch grundsätzlich keines vom Nachlassgericht auszustellenden Erbscheines, um die Erben oder Miterben als solche auszuweisen. Für den Fall, dass die Erbenstellung auf einer handschriftlich geschriebenen Verfügung von Todes wegen beruht oder kraft Gesetzes eintritt, müssen die Erben zum Beleg ihres Erbrechtes einen entsprechenden Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Die Faustregel ist zwar, dass ein solcher Erbschein nur dann nötig und sinnvoll ist, wenn im Nachlass Grundbesitz oder Gesellschaftsanteile vorhanden sind, jedoch verlangen auch einige Banken und Versicherungen mittlerweile von den Erben einen entsprechenden Erbschein.

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Was passiert, wenn der Erbe das Objekt nicht behalten oder benutzen möchte?

Wie verhält es sich bei großen Erbschaften von Immobilien oder Grundstücken, wenn der Erbe oder die Erbengemein-schaft das Objekt nicht selbst behalten/nutzen möchte? Ist ein direkter Verkauf möglich? Müssen bestimmte Warte-zeiten eingehalten werden, bis man verkaufen kann?

Dr. Dagmar Lorenz: Wenn sich alle Miterben einig sind, dass sie eine oder mehrere Nachlassgegenstände, z.B. Grundstücke, Wohnungen etc. verkaufen wollen, ohne sich vorher darüber auseinanderzusetzen, muss grundsätzlich die gesamte Erbengemeinschaft an einem solchen Verkauf als Verkäufer mitwirken (Ausnahme: Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung angeordnet).

Der Verkauf einer Immobilie erfordert einen einen grundbuchtechnischen Vollzug. Das Grundbuchamt nimmt Eintragungen bei einem zum Nachlass gehörenden Grundbesitz aufgrund entsprechender Erklärungen des oder der Erben nur vor, wenn das entsprechende Erbrecht durch öffentliche Urkunde (notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen oder Erbschein), belegt ist.

Dann kann man in den Verkauf jederzeit und ohne Einhaltung einer besonderen Frist einsteigen. Im Rahmen des notariell zu beurkundenden Kaufvertrages wird der betreffende Notar die vorherige Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbengemeinschaft betreiben. Eine solche ist beim Grundbuchamt kostenlos, wenn sie binnen einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Sterbefall erfolgt.