Neuerungen 2025

Die Bundesregierung hatte eine ganze Reihe von Neuerungen geplant, die auch das Thema Immobilien betreffen, mit den Neuwahlen im Februar 2025 konnten einige Änderungen nicht mehr abgeschlossen werden.

07.01.2025 | Aktuelles

Dennoch können sich Eigentümer, Mieter und Investoren auf einige Neuerungen einstellen – wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Bitte lassen Sie sich für Ihre individuelle Planung zu rechtlichen und steuerlichen Themen im Detail von Experten beraten.

Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern: Mit dem Ende November 2024 beschlossenen Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) können auch Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien steuerliche Vorteile nutzen, wenn sie Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt-Peak installieren.

Die neue Wohngemeinnützigkeit wurde ebenfalls mit dem JStG 2024 beschlossen – wer bezahlbare Wohnungen baut und langfristig vermietet, wird ab Januar 2025 gefördert. Dazu müssen die Angebotsmieten dauerhaft unter der marktüblichen Miete liegen. Ziel ist es, dadurch mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

Die E-Rechnung kommt ab 01.01.2025 mit dem Wachstumschancengesetz auch bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern zum Tragen. Die Neuerung wird schrittweise eingeführt und es gelten Übergangsfristen. Vor allem Hausverwaltungen sollten diese Änderung mit einplanen.

Die Grundsteuerreform tritt ab 01.01.2025 in Kraft, die Änderung wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig, wonach die bisherige Berechnung als verfassungswidrig eingestuft wurde. Bayern geht dazu einen Sonderweg und setzt ein wertunabhängiges Flächenmodell um. Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025.

Ladepunkte für E-Fahrzeuge: Ab Januar 2025 muss nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) für Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt für E-Fahrzeuge installiert werden.

Einbau von Smart Metern: Ab dem 1.1.2025 müssen Messstellenbetreiber – meist die örtlichen Netzbetreiber – in Haushalten mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden, einer Photovoltaikanlage mit sieben bis 100 Kilowatt installierter Leistung oder einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung einen neuen Stromzähler einbauen, den sogenannten Smart Meter als neues intelligentes Messystem, dass auch für den Verbraucher mehr Transparenz zum Stromverbrauch liefert.

Höheres Wohngeld und Lastenzuschuss: Das Wohngeld als staatlicher Mietzuschuss für mit geringem Einkommen wird an die allgemeine Miet- und Preisentwicklung angepasst und erhöht.

Der CO2-Preis steigt in 2025 von 45 auf 55 Euro pro Tonne CO2. Da diese Kosten nach dem sogenannten Stufenmodell zwischen Mietern und Vermietern geteilt werden, wird sich die Erhöhung auch auf die Abrechnung der Nebenkosten auswirken.

Austauschpflicht für alte Kaminöfen aufgrund der zum 01.01.2025 verschärften Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Einige der alten Kaminöfen und Holzöfen müssen ausgetauscht oder modernisiert werden. Bei Verstößen ist mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro zu rechnen.

Übergangsfrist für Wärmepumpen-Privileg: Heizkosten in Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Wärmepumpe versorgt werden, mussten bisher nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Das ändert sich, dieses Privileg ist mit § 7 Heizkostenverordnung gestrichen, die Übergangsfrist endet am 30.9.2025.

Weitere Änderungen sind bereits geplant. Ob diese auch umgesetzt werden, wird die neue Bundesregierung entscheiden. Dazu gehört zum Beispiel die Novelle des Baugesetzbuches, das Klimageld, die Mietpreisbremse, die verpflichtende Elementarschadenversicherung oder der Lärmschutz.

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