Rechtliche Änderungen für Immobilien-Eigentümer

Das Jahr 2021 bringt einige Neuerungen im Immobilien-Bereich: Die WEG-Novelle und das Baulandmobilisierungsgesetz bringen Änderungen für Immobilien-Eigentümer. Auch die Verteilung der Makler-Courtage ändert sich zum 23.12.2020.

04.12.2020 | Finanzen und Kapital, Unkategorisiert

Modell
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Die WEG-Novelle

Diese Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist bereits seit Anfang Dezember in Kraft gesetzt und bringt teilweise erhebliche Veränderungen. Ein Ziel der Reform ist, den Klimaschutz und das altersgerechte Wohnen zu fördern. So kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung, dem laden elektrisch betriebener Fahrzeuge und dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen.

Zudem vereinfacht die Novelle die Beschlüsse zu baulichen Veränderungen der Wohnanlage. Das gilt insbesondere für bauliche Veränderungen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen ist gesetzlich festgeschrieben und das Trennen von einem Verwalter wird erleichtert. Die Ladungsfrist für die Eigentümerversammlung wird verlängert und es wurden auch Hürden für die Beschlussfähigkeit beseitigt. Ferner ist jetzt das Teilnehmen an einer Eigentümerversammlung auch online möglich. Der Verwalter erhält jetzt mehr Kompetenzen und Das Recht zur Jahresabrechnung ist neu geregelt und ebenfalls vereinfacht.

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Das Bauland­mobilisierungs­gesetz für Bestandsimmobilien

Ziel des Gesetzes mit dem langen Namen ist eine schnellere Bebauung und der Erhalt von Mietwohnungen. Der Gesetzes-Entwurf wurde Anfang November von der Bundesregierung beschlossen. Die Bundesregierung möchte durch mehr Bauland und schlankere Genehmigungsprozesse den Bau von Wohnungen ankurbeln. Das Baulandmobilisierungsgesetz bei bestehenden Wohngebäuden die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum. Dazu sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festzulegen. In diesen Gebieten bedarf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum einer behördlichen Genehmigung der Kommune. Ausnahmen soll es u.a. in Nachlassfällen oder bei Veräußerungen im Familienkreis oder an die Mietermehrheit geben. Zur Wahrung berechtigter Interessen soll der Eigentümer, z.B. bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit die Genehmigung vorgesehen. Die Genehmigungspflicht soll zunächst bis zum 31.12.2025 gelten. Zudem sollen Kommunen länger als bisher ein frei gewordenes Grundstück kaufen können. Verkaufen sie es an einen Investor weiter, soll der es innerhalb von fünf Jahren bebauen müssen. Wie sich das Baulandmobilisierungsgesetz auf die Region München auswirken wird, bleibt zunächst abzuwarten. Es kann aber angenommen werden, dass München zumindest in Teilen als „Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt“ eingestuft werden wird. 

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