Auf­las­sungs­vor­mer­kung

Auflassungsvormerkungen haben ihren festen Platz in Verträgen, mit denen eine Immobilie erworben werden soll. Sie sichert die interessengerechte Abwicklung des Geschäfts. Haben sich Verkäufer:in und Käufer:in beim Immobilienkauf über einen Kaufpreis geeinigt, bedeutet das noch nicht, dass der Kauf abgeschlossen ist. Die Eigentumsübertragung ist rechtlich erst abgeschlossen, wenn der Eigentumswechsel ins Grundbuch eingetragen wurde. Die Auflassungsvormerkung dient während des Eigentumserwerbs als rechtliche Absicherung des/der Kaufenden, da sie als rechtliche Zusicherung des Erwerbs zu den im notariellen Kaufvertrag festgelegten Konditionen dient. Der/die Kaufende erhält somit den rechtlichen Anspruch auf einen Eigentumsübertrag. Außerdem sichert die Auflassungsvormerkung dem/der Kaufenden auch das Recht, erst nach der Eigentumsumschreibung durch den Grundbucheintrag, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten.

Folgende Rechte erhält der/ die Käufer:in durch die Auflassungsvormerkung:

  •  Der/ die Verkäufer:in darf nicht mehr vom Kauf zurücktreten
  • Gläubiger haben keinen Zugriff mehr auf die Immobilie
  • Der/ die Verkäufer:in darf die Immobilie an keinen weiteren Interessenten verkaufen
  • Eine Belastung des Grundstücks durch den/ die Verkäufer:in ist nicht mehr möglich

Eine Auflassungsvormerkung geht auf § 873 und § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches zurück und wird als dingliche Einigung bezüglich der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück definiert. Die Kosten für die Vormerkung belaufen sich grundsätzlich auf 50 Prozent der Gebühr, die später für die Grundbucheintragung fällig wird. Diese beträgt ca. 0,5 Prozent des Kaufpreises.

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