En­er­gie­aus­weis

Um Miet- beziehungsweise Kaufinteressent:innen die Möglichkeit zu geben, anfallende Heizkosten einer Immobilie vor Vertragsabschluss abschätzen zu können, ist der/die Anbieter:in des Gebäudes dazu verpflichtet, den sogenannten Energieausweis spätestens bei der Besichtigung des Gebäudes unaufgefordert vorzulegen. Seit der Novelle der Energieeinsparverordnung des Jahres 2014 muss der Energieausweis bereits bei einer Immobilienanzeige angegeben werden.

Mit einem Energieausweis wird der Energiebedarf für die Nutzung einer Immobilie durch beispielsweise Heizen abgeschätzt. Prinzipiell werden zwei Arten des Energieausweises unterschieden. Zum einen kann ein „Verbrauchsausweis“ vorliegen.

Dieser zielt auf den Energieverbrauch der bisherigen Bewohner:innen des Hauses ab. Um eine von den Vornutzer:innen unabhängige Kennzahl angeben zu können, kann der sogenannte „Bedarfsausweis“ erstellt werden. Hierbei wird der theoretische Energiebedarf einer Immobilie ausgehend von ihrem baulichen Zustand ermittelt.

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