Grund­steuer

Die Grundsteuer wird in Deutschland auf das Eigentum von inländischen Grundstücken erhoben. Man unterscheidet zwischen zwei Arten der Grundsteuer. Die Grundsteuer A (agrarisch) gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Die Grundsteuer B (baulich) gilt für bebaute und bebaubare Grundstücke und Gebäude.

Die Grundsteuer wird jährlich von der Gemeinde erhoben. An diese ist die Steuer auch zu entrichten. Die Höhe der Grundsteuer ist nicht einheitlich festgelegt und wird von den einzelnen Gemeinden innerhalb eines groben gesetzlichen Rahmens festgelegt.

Dabei setzt sich die Grundsteuer aus drei Teilen zusammen. Für die Berechnung der Grundsteuer B ist zunächst der Einheitswert der Immobilie relevant. Der Einheitswert ist ein Wert für bebaute und unbebaute Grundstücke, der als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Steuern und anderen Gebühren dient. Ein weiterer Teil ist die Steuermesszahl, die einheitlich festgelegt wird und in Promille angegeben wird. Die Zahl richtet sich nach der Art des Grundstückes und unterscheidet sich von alten zu neuen Bundesländern. Zudem wird zwischen Alt- und Neubau sowie der Gemeindegröße unterschieden.

Letzter Faktor ist der jeweils geltende Grundsteuer-Hebesatz. Dieser wird immer für die Gemeinde festgelegt und darf nicht unter 200 Prozent liegen.

Die jährliche Grundsteuer wird also wie folgt berechnet:

Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz

Es gibt jedoch auch Grundstücke und Gebäude, die von der Grundsteuer befreit sind. Dazu gehören unter anderem der Grundbesitz für gemeinnützige Zwecke, der von Religionsgemeinschaften, von wissenschaftlichen Einrichtungen, von Krankenanstalten und von Bildungseinrichtungen.

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