Öf­fent­lich­er Glaube im Grund­buch

In der Immobilienbranche ist das Grundbuch das wichtigste öffentliche Register. Als solches genießt es öffentlichen Glauben. Das bedeutet, man darf allgemein davon ausgehen, dass die Eintragungen von Rechten und gelöschten Rechten richtig sind. Der öffentliche Glaube beschreibt grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit von Eintragungen in bestimmten Urkunden oder öffentlichen Registern. Die gesetzliche Grundlage hierzu findet man in den §§ 891 – 893 im Bürgerlichen Gesetzbuch.

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