Ruhezeiten

Unter Ruhezeiten versteht man im Rahmen des Nachbarschaftsrechts Zeiträume, in denen eine verstärkte Pflicht zur Vermeidung von Lärm gilt. Prinzipiell gibt es zwei Formen der Ruhezeiten.

Zum einen gelten vom Staat verordnete Ruhezeiten. Im gesamten Bundesgebiet gilt beispielsweise die von den einzelnen Bundesländern erlassene Nachtruhe. Sie erstreckt sich von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr am Folgetag. Zusätzlich besteht in vielen Gemeinden eine Mittagsruhe von beispielsweise 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Die Ansprüche an die Lärmvermeidung sind hierbei allerdings zumeist geringer als in der Nachtruhe.

Zusätzlich zu staatlich verordneten Ruhezeiten können auch privatrechtlich vereinbarte Ruhezeiten greifen. So können Vermieter:innen beispielsweise im Rahmen einer Hausordnung Ruhezeiten festlegen. So ist es möglich, in diesen Zeiten die Nutzung von Duschen, Waschmaschinen, Müllschächten etc. einzuschränken.

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