Modernisierung

Unter den Begriff Modernisierung fallen laut § 555b BGB Maßnahmen, die die Wohnqualität nachhaltig verbessern. Dies können Maßnahmen zum Beispiel zur Energieeinsparung, zur Reduzierung des Wasserverbrauches, zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder zur Schaffung neuen Wohnraums sein.

Renovierungen und Reparaturen zur Instandhaltung fallen jedoch nicht unter diese Maßnahmen.

Laut § 559 BGB haben Vermieter:innen das Recht bis zu acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahreskaltmiete aufzuschlagen. Jedoch gibt es Maßnahmen, die hier nicht dazugehören, wie solche, die dazu dienen, erneuerbare Primärenergie einzusparen oder das Klima nachhaltig zu schützen oder Maßnahmen, um neuen Wohnraum zu schaffen.

Entscheiden sich Vermieter:innen für eine Modernisierungsmaßnahme, müssen sie die Mieter:innen spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich darüber informieren. Mieter:innen haben hier eine sogenannte Duldungspflicht. Das bedeutet, sie müssen die Modernisierungsarbeiten dulden.

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